Feuerbrandbekämpfung

Feuerbrand

Allgemeines zur Pflanzenkrankheit „Feuerbrand“:

Die Pflanzenseuche wird durch das Bakterium Erwinia amylovora hervorgerufen. Große wirtschaftliche Schäden – vor allem an Apfel- und Birnbäumen, (Streuobstbäume, Intensivobstbauflächen) sowie an bestimmten Ziergehölzen – alle aus der Familie der Rosengewächse – werden verursacht.  

Feuerbrand ist eine gefährliche Pflanzenkrankheit, für Mensch und Tier besteht aber keine Gefahr! 

Die leicht übertragbare Krankheit unterliegt der MELDEPFLICHT eines jeden Gemeindebürgers!!! 

Wir ersuchen, die Bevölkerung zu informieren, jeden Verdacht sofort am Gemeindeamt oder direkt dem FB-Beauftragten zu melden. 

Gesetzliche Grundlagen zur Verhinderung der Ausbreitung: 

Die NÖ Pflanzengesundheitsverordnung regelt die Maßnahmen zur Feststellung und Verhinderung der Ausbreitung und der Bekämpfung des Feuerbrandes. 

Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte für die Gemeinden angeführt: 

• NÖ Pflanzengesundheitsverordnung § 2 Meldepflicht: 

Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken haben bereits den Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie (der Feuerbrand-Beauftragte der Gemeinde) den nächstgelegenen Feuerbrand-Sachverständigen sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren. Der Feuerbrand-Sachverständige klärt in der Folge den Verdacht ab → bei einem bestätigten Auftreten werden von diesem die Maßnahmen festgelegt. 

• NÖ Pflanzengesundheitsverordnung § 4: 

 Wird das Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, legt die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km um die Befallsstelle eine Befallszone fest.  

In NÖ gibt es ein gesetzlich verankertes Auspflanzverbot für Wirtspflanzen in Befallszonen (wird im Umkreis von 3 km um einen Befallsherd festgelegt). In dieser Zone gilt ein Auspflanzverbot für Feuerbrandwirtspflanzen. Ausgenommen davon sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen: 

• Cydonia (Quitte) 

• Malus (Apfel) 

• Mespilus (Mispel) 

• Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe) • Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere) 

• Aronia (Apfelbeere)

Die Feuerbrandbekämpfungsstruktur gliedert sich in folgende 3 Bereiche: 

1. Feuerbrand-Beauftragter der Gemeinde: klärt den Verdacht ab 

2. Feuerbrand-Sachverständiger:   klärt den Befall ab, schreibt Maßnahmen vor und schult gegebenenfalls den Pflanzenbesitzer, Kontrolle der Maßnahmendurchführung 

3. Pflanzenbesitzer: führt – nach Einschulung durch den Sachverständigen – die Ausschnitt– und Rodungsmaßnahmen sowie die Entsorgung des befallenen Materials unter strengen Desinfektionsmaßnahmen durch  oder beauftragt den Maschinenring mit den gesetzten Maßnahmen. In diesem Fall wird, vorbehaltlich Genehmigung, die Hälfte der anfallenden Kosten vom Land NÖ getragen. 

Feuerbranderhebungsbogen:

Die für die Verdachtsfälle verwendeten Feuerbranderhebungsbögen sollen vom zuständigen Feuerbrand-Beauftragten in Ihrer Gemeinde nach Abschluss jedes negativen oder positiven Falles auf der Gemeinde – zur Nachvollziehbarkeit – für mind. 2 Jahre aufbewahrt werden Weiters weisen wir darauf hin, dass für die Abklärung durch den FB-Sachverständigen inkl. der eventuell notwendigen Probenziehung das Land NÖ auch heuer wieder die Kosten übernehmen wird (ausgenommen Magistrate).  

Für die Tätigkeiten des Feuerbrand-Beauftragten ist weiterhin die jeweilige Gemeinde zuständig. Auch für diese verantwortungsvolle Tätigkeit sollen die Beauftragten von der Gemeinde entsprechend entlohnt werden, 15 €/h können als angemessen angesehen werden.  

Entschädigungszahlungen 

Das Amt der NÖ Landesregierung kann für auf Grund von Feuerbrand gerodete Obstbäume, die dem Erwerb dienen (keine Entschädigung für Hausgartenbesitzer) eine Entschädigung von € 25,- pro ordnungsgemäß gerodeten Baum bezahlen. Es werden nur Beträge ab 75 € ausbezahlt, und die betroffenen Bäume müssen wieder nachgepflanzt werden (es können auch andere Obstgehölze nachgepflanzt werden). Das Entschädigungsansuchen muss bis spätestens 31.10. dieses Jahres bei der NÖ Landesregierung eingelangt sein. Entsprechende Ansuchen liegen diesem Schreiben bei. 

In der Landwirtschaftskammer NÖ, Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten, sind folgende Personen Ihre Ansprechpartner: 

Kompetenzpartner: DI Christian Kornherr  

Tel.: 05 0259-22405 ; e-mail: feuerbrand@lk-noe.at 

Organisatorisches: Manuela Geppner

Tel.: 05 0259-22000 ; e-mail: feuerbrand@lk-noe.at

Sonstiges 

Darüber hinaus ersuchen wir Sie wieder über die Gemeinderundschreiben eine Informationsmitteilung bez. „Vorgangsweise bei Verdacht auf Feuerbrand“ an die Gemeindebürger/innen mit auszusenden (mögliche Vorlage telefonisch oder per Mail anfordern). 

Weiters ersuchen wir Sie, die Bevölkerung auf das Auspflanzverbot in Befallszonen hinzuweisen. Aus fachlicher Sicht sollte generell bei Neuauspflanzungen auf Feuerbrand–Zierwirtspflanzen (freiwillig) verzichtet werden. Durch diese Maßnahme kann zukünftiges Infektionspotential verringert werden. 

Feuerbrand ist eine ernst zu nehmende Pflanzenkrankheit – versuchen wir gemeinsam die wirtschaftlichen und kulturellen Schäden so gering als möglich zu halten! Bisher ist dies durch die Mithilfe aller Beteiligten sehr gut gelungen! 

3_Feuerbrandauftreten NÖ 2025.pdf herunterladen (0.06 MB)

4_Entschädigungsansuchen-Feuerbrand_DSGVO-2020_ausfüllbar[1].pdf herunterladen (0.14 MB)

08.04.2026 08:25

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