Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf aufmerksam machen, dass laut § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) im Ortsgebiet Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen bzw. bei Schnee und Glatteis diese auch streuen müssen!
Ist kein Gehweg vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden.
In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
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Schneeräumung und Streupflicht