Liebe Bad Erlacherinnen und Bad Erlacher!
Aufgrund vermehrter Anfragen in letzter Zeit möchten wir über die Rechtslage beim Räumen und Streuen bei Schneelage informieren. Grundsätzlich gilt folgende klare Regelung: Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet – ausgenommen unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke – sind verpflichtet, die entlang ihrer Liegenschaft befindlichen Gehsteige zu räumen und zu streuen. Diese Räum- und Streupflicht besteht täglich in der Zeit von 6 bis 22 Uhr und umfasst sowohl Schnee als auch sonstige Verunreinigungen sowie Glatteis. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Darüber hinaus sind Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude rechtzeitig zu entfernen.
Die Einhaltung Ihrer Schneeräum- und Streupflicht ist aus haftungsrechtlicher Sicht von großer Bedeutung: Kommt es auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehsteig zu einem Unfall, können die daraus entstehenden Kosten den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern angelastet werden. Sorgfalt schützt daher nicht nur andere, sondern auch Sie selbst.
Im Zuge der Räumarbeiten kann es vorkommen, dass der gemeindeeigene Winterdienst auch Bereiche „miträumt“, für die grundsätzlich die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer verantwortlich sind; ein Anspruch hierauf bestand und besteht ausdrücklich nicht. Dies geschieht ausschließlich aus praktischen Gründen (z. B. wenn davor und danach Gemeindeflächen geräumt werden müssen) und begründet weder eine Übernahme noch eine Einschränkung der gesetzlichen Anrainerpflichten!
Vielen Dank für Ihre Mithilfe, Ihre Rücksichtnahme und Ihr Engagement in der Winterzeit.
Mit winterlichen Grüßen
Ihre Gemeinde Bad Erlach
Hinweis: Detaillierte Informationen zur Schneeräum- und Streupflicht finden Sie in der Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO 1960) oder hier: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/wohnen/Seite.210311