Bauanzeigen

§15 Anzeigepflichtige Vorhaben

Der Bauanzeige (Datei herunterladen: PDFAntrag) sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende Darstellung (Skizze oder Plan oder Lageplan…) und Beschreibung des Vorhabens in 2-facher Ausfertigung anzuschließen.

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

a)die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

-Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
-Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
-der Spielplatzbedarf,
-die Festigkeit und Standsicherheit,
-der Brandschutz,
-die Belichtung,
-die Trockenheit,
-der Schallschutz oder
-der Wärmeschutz
betroffen werden könnten;

b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;

c)die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65); d)die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;

e)die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;

f)die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBI. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;

g)die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);

2. Vorhaben mit Geringfügigen baulichen Maßnahmen:

a)die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;

b)die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² auf demselben Grundstück;

c)die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;

d)die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden

 

Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten

a)der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;

b)jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)

-die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

-die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;

c)die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.

 

Link: §15 der NÖ Bauordnung 2014

Antragsformular: Datei herunterladen: PDFBauanzeige § 15 NÖ BO 2014.pdf 

Zuständig: Sabine Hauer