Straße und Verkehr (Verkehrsrecht, Straßenpolizei)

Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen:

1. Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen

2. Erlassung von Halte- und Parkverboten

3. Bestimmung von Kurzparkzonen

4. Bewilligung der Ladetätigkeit

5. Bestimmung von Fußgängerzonen

6. Bestimmung von Wohnstraßen

7. Bewilligung von Ausnahmen von erlassenen Beschränkungen und Verboten

8. Bewilligung von Hinweistafeln

Zuständigkeit: Bürgermeister
Anträge und Anregungen hierzu richten Sie bitte an die Marktgemeinde Bad Erlach. Alle übrigen Verbote und Beschränkungen.

Zuständigkeit: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
Anträge und Anregungen hierzu richten Sie bitte an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Verkehr.

Formular: Datei herunterladen: PDFstraßenpolizeiliche Bewilligung § 90 Ansuchen.pdf

2. Verkehrsmaßnahmen auf Landesstraßen:

Zuständigkeit: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

Anträge und Anregungen hierzu richten Sie bitte an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Verkehr.

Arbeiten auf und neben der Straße gemäß: § 90 Straßenverkehrsordnung ·

  • Grabungsarbeiten (Wasser, Kanal,Gas, Strom usw.) ·
  • Gerüstarbeiten (Fassade) · Fahrbahnherstellung ·
  • Dacharbeiten

Wann ist eine Bewilligung gemäß § 90 StVO erforderlich?

Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hierfür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag (mind. 4 Wochen vor geplanter Bauführung) des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet und mit Auflagen erteilt. Wenn sich die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Landesstraßen) ergibt, können die Anträge direkt bei der BH Wiener Neustadt eingebracht werden.

Formular: Datei herunterladen: PDFstraßenpolizeiliche Bewilligung § 90 Ansuchen BH.pdf

3. Verwaltung der Gemeindestraßen:

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt. Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen. Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist keine Vereinbarung erforderlich, wenn die Ausführung des Anschlusses im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung hergestellt wird und die Straßenverwaltung auf den Abschluss einer Vereinbarung verzichtet.

Eine Vereinbarung über Sondernutzung hat alle Angaben über Rechte und Pflichten zu beinhalten:

1. Art und Umfang der Sondernutzung,

2. Auflagen und Bedingungen,

3. Dauer der Sondernutzung,

4. Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,

5. Sachleistungen,

6. Entgelte (z.B. Bestandszins).

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken.

Anrainerpflicht Heckenschnitt

Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen sie in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Hecken und Sträucher sind so zurück zu schneiden, dass mindestens ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe über der Fahrbahn, bzw. 2,20 m über dem Gehsteig, gegeben ist. Sehr wichtig für Sie: Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haftet die/der Liegenschaftseigentümer/ in.

Winterdienst, Räumpflicht, Haftung

Räumpflicht entlang der Liegenschaft im Ortsgebiet

Gemäß StVO 1960, § 93, gehört es zu den Anrainerpflichten, in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr im Ortsgebiet den Gehweg geräumt und bestreut zu halten.

§ 93 StVO 1960 lautet
„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten.

(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.“

Zuständigkeit und Haftung liegen bei den Grundstücksanrainern der Straßen

Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten liegt in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer.

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.

Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Verkehrsbehindernd abgestellte Kraftfahrzeuge behindern den Winterdienst auf öffentlichen Straßen

Jedem Straßenbenutzer soll ein ordentlich geräumtes Straßennetz zur Verfügung stehen, daher ergeht die eindringliche Bitte, Fahrzeuge ausschließlich auf eigenem Grund oder geeigneten Stellflächen abzustellen und nicht auf öffentlichen Straßen stehen zu lassen!

Oft kann der Pflug dort nicht räumen oder der Schnee nicht an den Straßenrand geschoben werden.

Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr ist das Parken verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben!

Unabhängig vom Winterdienst sei in diesem Zusammenhang auf den § 24 StVO 3d hingewiesen. Der Paragraph besagt, dass auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben, das Parken verboten ist.

 

Zuständig: Susanne Kojer

Link: Straßenverkehrsordnung (StVO)

Formulare: Datei herunterladen: PDFstraßenpolizeiliche Bewilligung § 90 Ansuchen.pdfDatei herunterladen: PDFstraßenpolizeiliche Bewilligung § 90 Ansuchen BH.pdf