Baubewilligung

Information über den Ablauf eines Baubewilligungsverfahrens

Diese Information soll dazu beitragen, dass Sie rasch zu Ihrer Baubewilligung kommen und Unannehmlichkeiten wie Baueinstellungen, Abbruchaufträge oder Strafverfahren vermieden werden.

Das Bauamt der Marktgemeinde Bad Erlach ist bemüht, ein zeitgemäßes Bürgerservice zu bieten und Verfahren so einfach und rasch wie möglich durchzuführen. Die wichtigsten Voraussetzungen, um rasch in den Besitz einer Baubewilligung zu gelangen und zum gewünschten Zeitpunkt mit dem Bauvorhaben beginnen zu können, sind die rechtzeitige Antragstellung, wobei hiefür die Verwendung des gemeindespezifischen Formulars Datei herunterladen: PDFBauantrag (Bauansuchen) ebenso wie das vollständige Ausfüllen dringend empfohlen wird, und sorgfältig erstellte Einreichunterlagen.

Entscheidungsfrist:
Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass INTERVENTIONEN für eine Vorreihung einzelner Bauanträge keine Aussicht auf Erfolg haben und einer raschen Erledigung eher entgegenwirken! Bewilligungspflichtige Bauvorhaben finden Sie im § 14 NÖ Bauordnung 2014.

Wissenswertes zum Thema Bauen - vom Grundstückskauf bis zum Abschluss des Bauverfahrens - finden Sie in der sehr informativen und übersichtlichen Broschüre des Amtes der NÖ Landesregierung "BAURECHT - Was Sie unbedingt wissen sollten!" (Stand Februar 2015).

Hier ein GLOSSAR in zeitlicher Reihenfolge:

ANTRAGSTELLUNG
Für Bauvorhaben, die gemäß den Bestimmungen des § 14 der NÖ Bauordnung 2014 der Bewilligungspflicht unterliegen, ist ein Ansuchen an die Gemeinde zu richten. Verwenden Sie bitte unbedingt das hierfür vorgesehene Formular Bauantrag (Bauansuchen) und füllen Sie dieses vollständig aus. Damit werden Rückfragen und Verzögerungen hintangehalten. Dieses und viele andere Formulare finden Sie in der Formularsammlung des Bauamtes der Marktgemeinde Bad Erlach.

ANTRAGSBEILAGEN
Dem Antrag sind die in den § 18 und § 19 angeführten Antragsbeilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Einreichplan und eine Baubeschreibung, die von einem befugten Planverfasser unterfertigt sein müssen. Beim Neubau eines Wohnhauses ist u.a. auch ein Energieausweis vorzulegen. Ebenfalls muss die schriftliche Zustimmung von mehr als der Hälfte (nach Anteilen!) der Eigentümer des Baugrundstücks und gegebenenfalls des Bauwerks vorliegen.

VORPRÜFUNGSVERFAHREN
Das eingereichte Projekt wird im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 20 der NÖ Bauordnung 2014 von externen Sachverständigen auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Werden Mängel festgestellt, ergeht ein sogenannter Verbesserungsauftrag an den Bauwerber, der innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist erfüllt werden muss. Wird das Vorprüfungsverfahren mit einem positivem Gutachten abgeschlossen, sind sämtliche Parteien und Nachbarn zu informieren und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht nehmen dürfen. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen 2 Wochen ab Zustellung der der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen.

NACHBARRECHTE
Details über die subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren finden Sie im § 6 der NÖ Bauordnung 2014.

VERFAHRENSDAUER
Die Behörde hat gemäß § 5 der NÖ Bauordnung 2014 über einen Bauantrag grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ab jenem Zeitpunkt, an dem sämtliche Antragsbeilagen vorliegen, schriftlich zu entscheiden. Von dem Zeitpunkt an, an dem die Einreichunterlagen vollständig und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorliegen, ist in etwa mit einer Verfahrensdauer von 6 bis 8 Wochen zu rechnen.

EINTRITT DER RECHTSKRAFT
Wird innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides keine Berufung eingebracht so ist der Bescheid rechtskräftig.

BAUBEGINN
Mit der Realisierung des Bauvorhabens darf ab Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Die Baubewilligung verliert Ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen und der Baubeginn der Baubehörde mittels Datei herunterladen: PDFBaubeginnsanzeige bekanntgegeben wurde. Um die Baubeginnsfrist zu verlängern muss vor deren Ablauf bei der Baubehörde ein entsprechender Datei herunterladen: PDFAntrag auf Verlängerung der Baubeginnsfrist eingebracht werden.

ABWEICHUNGEN VON DER BAUBEWILLIGUNG
Es kommt vor, dass während der Bauausführung Änderungswünsche auftreten. In diesem Fall ist es von Vorteil rechtzeitig vor Realisierung der geänderten Ausführung mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen.

FERTIGSTELLUNGSFRIST
Die Baubewilligung erlischt 5 Jahre nach Baubeginn. Ist das Bauvorhaben bis dahin nicht abgeschlossen kann vor Ablauf der 5 Jahres Frist (!!!) bei der Baubehörde ein Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist eingebracht werden. Andernfalls ist ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

 

Link: §14 der NÖ Bauordnung 2014

Zuständig: Sabine Hauer

Formulare: MERKBLATT - BAUBEWILLIGUNG, Bauantrag (Bauansuchen)BaubeginnsanzeigeAntrag auf Verlängerung der Baubeginnsfrist